# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1987, mit der die Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1987, mit der die Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL NI. 482, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBL NI. 86,mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgelegt werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung), in der Fassung der Verordnung LGBL NI. 54/1986, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs, 1 hat zu lauten:

„(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken werden festgesetzt:

Für die Steiermärkische .Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer