# Gesetz vom 12. Dezember 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Gesetz vom 12. Dezember 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 1,5 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahme des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1987 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses · Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer

Der Landesrat:

Klauser