# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1987, mit der die WSGWohnbeihilfen-Verordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1987, mit der die WSGWohnbeihilfen-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 28 und 29 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBL NI. 483/1984, in der Fassung BGBl. NR. 559/1985, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom .8. Juli 1985, LGBl. NI. 66, mit der in Durchführung des Wohnhaussanierungsgesetzes nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfen festgelegt werden (WSG-Wohnbeihilfen-Verordnung). wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1

(1) Zum Wohnungsaufwand von

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Wohnbeihilfe zu gewähren.

(2) Dienst-, Natural-und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sind Mietwohnungen (§ 1 Abs. 1 lit. a, § 2 lit. b und § 5 Abs. 1 und 3) sinngemäß gleichzusetzen." 2. § 3 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten: "Die Wohnbeihilfe darf jenen Betrag nicht übersteigen, der durch die geförderten Sanierungskosten bedingt ist."

„§ 6 (1) Das angemessene Ausmaß der Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2, für zwei Personen 70 m2, für drei Personen 90 m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (nahestehende Personen gemäß § 2 Z. 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz) um 10 m2. Für Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt das angemessene Ausmaß der Nutzfläche mindestens 100 m2.

(2) In Härtefällen kann das gemäß Abs. 1 ermittelte angemessene Ausmaß der Nutzfläche um höchstens 20 m2 erhöht werden."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer