# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987. betreffend die Verhältnis-und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz

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Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987. betreffend die Verhältnis-und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBL Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 125/1987, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxi-Gewerbes) im Bereich der Stadt Graz.

§ 2

Verhältniszahl

Im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie-unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der im Bereich der Stadt Graz gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgelegten Standplätze sowie der Anzahl und Dauer der in Graz durchschnittlich durchgeführten Fahrten wird die Verhältniszahl der Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxi-Gewerbes), ausgedrückt in der Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf den Standplätzen im Verhältnis zu der Anzahl der auf Grund von Taxikonzessionen mit Standort in Graz betreibbaren Fahrzeuge, mit 1 : 1,3 festgelegt.

§ 3

Höchstzahl der Kraftfahrzeuge

Nach Maßgabe des § 2 beträgt die Höchstzahl der für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes (TaxiGewerbes) zuzulassenden Kraftfahrzeuge 208.

§ 4

Berücksichtigung der Verhältnis-und Höchstzahlen bei Erteilung von Konzessionen

Konzessionen für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes mit dem Standort in Graz dürfen nur insoweit erteilt werden, als die im § 3 genannte Höchstzahl an Kraftfahrzeugen nicht überschritten wird.

§ 5

Geltungsdauer

Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1990 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Dr. Heidinger