# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung des Hörfeldes zum Naturschutzgebiet

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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung des Hörfeldes zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das "Hörfeld" genannte Moor in der Gemeinde Mühlen, politischer Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer