# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1987 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Unterpremstätten, der Gemeinde Dobl und der Gemeinde Zwaring-Pöls (alle politischer Bezirk Graz-Umgebung) und der Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1987 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Unterpremstätten, der Gemeinde Dobl und der Gemeinde Zwaring-Pöls (alle politischer Bezirk Graz-Umgebung) und ' der Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/ 1982, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der Marktgemeinde Unterpremstätten, der Gemeinde Dobl und der Gemeinde Zwaring-Pöls (politischer Bezirk Graz Umgebung) sowie der Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg) haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 die Genehmigung erteilt.

§ 3

Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel des Bezirksgerichtes Stainz und des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920" in der Fassung des BGBL Nr. 368/1925, die Zustimmung ·erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer