# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Oktober 1987 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau; Mürzzuschlag, Radkersburg, .Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Oktober 1987 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau; Mürzzuschlag, Radkersburg, .Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz

Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) In den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg; Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz sind im Jahre 1988 alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung). '

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem BangseuchenGesetz, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 115/1960, BGBl. Nr. 214i1981 und BGBl. Nr. 236/1985, vorzunehmen. Beginn und Ende der Untersuchungen werden von Amtswegen bestimmt.

(3) Die mit den Untersuchungen beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller