# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung)

Auf Grund § 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. NI. 66/1987, wird mi.ch Anhörung der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Katastralgemeinden in der quartären Talflur der Mur von Graz bis Radkersburg.

Bezirk: Gemeinde: Katastralgemeinden:

Graz-Stadt

links der Mur Graz Messendorf, Engelsdorf, Neudorf, Thondorf

rechts der Mur Graz Webling, Straßgang, Rudersdorf

Graz-Umgebung

links der Mur Raaba Raaba

Grambach Grambach

Gössendorf sämtliche

Hausmannstätten Hausmannstätten

Fernitz Fernitz

Mellach Mellach

rechts der Mur Seiersberg Seiersberg

Pirka Pirka

Feldkirchen sämtliche

Unterpremstätten sämtliche

Kalsdorf sämtliche

Zettling sämtliche

Wundschuh sämtliche

Werndorf sämtliche

Leibnitz

links der Mur Stocking sämtliche

Sankt Georgen

a. d. Stiefing sämtliche

Ragnitz sämtliche

Gabersdorf sämtliche

Sankt Veit

am Vogau Labuttendorf, Sankt Veit am Vogau,

Neutersdorf

Obervogau sämtliche

Vogau sämtliche

Straß sämtliche

rechts der Mur Weitendorf sämtliche

Wildon sämtliche

Lebting/

St. Margarethen sämtliche

Lang sämtliche

Tillmitsch sämtliche

Gralla sämtliche

Kaindorf

an der Sulm sämtliche

Leibnitz sämtliche

Wagna sämtliche

Retznei sämtliche

Radkersburg

links der Mur Weinburg am

Saßbach Pichla

Murfeld sämtliche

Eichfeld sämtliche

Mureck sämtliche

Gosdorf sämtliche

Ratschendorf sämtliche

Deutsch Goritz Salsach, Weixelbaum

Halbenrain Unterpurkla, Donnersdorf, Dietzen,

Sögersdorf, Leitersdorf II, Halbenrain,

Dornau

Radkersburg-Umg. sämtliche

Bad Radkersburg sämtliche

§ 2

Gülle

(1) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind Gemische aus Kot und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser, sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte.

(2) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind auch die Harnausscheidungen von Rindern oder Schweinen, auch vermischt mit Wasser, sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Harngülle).

(3) Geringfügige Anteile von Einstreu oder Futterresten gelten als unerheblich.

§ 3

Düngungsbedarf der Kulturpflanzen

(1) Als Düngungsbedarf der Kulturpflanzen sind höchstens folgende pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff (N) anzunehmen:

Mais 200 kg N/hal Anbauperiode

Getreide 160 kg N/ha/Anbauperiode

Körnerraps 180 kg N/ha/Anbauperiode

Grünland 200 kg N/ha/Jahr (Dreischnittnutzung; drei Teilgaben)

Einschneidekraut 200 kg N/ha/ Anbauperiode

Lagerkraut 150 kg N/ha/Anbauperiode

Kopfsalat 75 kg N/hal Anbauperiode

Kürbis 60 kg N/hal Anbauperiode

Chinakohl 120 kgN/ha/Anbauperiode

Zwischenfrucht

(Raps, Senf,

Ölrettich usw.) 80 kg N/hal Anbauperiode

Leguminosen -

Startdüngung

(Futtererbse,

Pferdebohne, Klee) 30 kg N/hal Anbauperiode

(2) Zur Verrottung des am Feld verbleibenden Erntestrohs können pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff von maximal 50 kg/ha zugeführt werden.

§ 4

Stickstoffanfall aus Gülle

Durch die Haltung der angeführten Tierarten ist die Erzeugung jeweils folgender pflanzenwirksamer Reinnährstoffmengen al1 Stickstoff anzunehmen:

Rinder (500 kg Lebendgewicht) 50 kg N/Jahr/Stk.

Zuchtschweine (ohne Ferkelaufzucht) 18 kg N/Jahr/Stk.

Mastschweine 3,5 kg N/Mastperiode/Stk.

Geflügel 75 kg N/100 Legehennen/Jahr

§ 5

Gülleaufbringung

(1) Die bei der Haltung der im § 4 angeführten Tierarten anfallende Gülle eines Betriebes darf nur bis zu jenem Ausmaß gleichmäßig auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen dieses Betriebes aufgebracht werden, durch das die Höchstgrenzen des Düngungsbedarfes gemäß § 3 unter Berücksichtigung sonstiger Zufuhren von Stickstoffdüngern nicht überschritten werden.

(2) Landwirtschaftliche Nutzflächen, die mehr als 8 km (kürzest tauglicher Anfahrtsweg) vom Betrieb entfernt sind, sind bei der Berechnung .gemäß Abs. 1 nicht einzubeziehen.

(3) Betriebe! bei denen mehr als die zulässige Aufbringungsmenge nach Abs. 1 anfällt, haben ein Güllebuch zu führen. Es hat hinsichtlich der insgesamt angefallenen Güllemenge Angaben über die Art der Verwendung und bei einer allfälligen Abgabe auch den Abnehmer, die abgegebene Menge, den Tag der Abgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten. Das Güllebuch ist 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

§ 6

Zeitliche und mengenmäßige Aufbringungsbeschränkungen

(1) Die Aufbringung von Gülle auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden sowie auf rekultivierten landwirtschaftlich genutzten Materialgewinnungsstätten ist verboten.

(2) Vom 1. Dezember bis 15. Februar ist die Aufbringung von Gülle auf Brachflächen ohne Pflanzendecke jedenfalls verboten.

(3) Als erste Gabe zum Anbau von Mais darf nur jene Güllemenge aufgebracht werden, die einer pflanzenwirksamen Reinnährstoffmenge an Stickstoff von 120 kg/ha entspricht.

(4) Die Aufbringung von Gülle und Klärschlamm oder Müllkompost im selben Jahr ist verboten.

§ 7

Übertretungen und Strafen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zu bestrafen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 über die Führung des Güllebuches am 1. März 1988 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung über die Führung des Güllebuches treten am 1. Oktober 1988 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landesrat:

Schaller