# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung)

Gemäß § 12 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land-Forstwirtschaft verordnet:

§ 1

Beschaffenheit des Klärschlamms und des Müllkomposts

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen: Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare orgamsche Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Gesamtphosphor, Gesamtkalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, pH-Wert, Dichte, seuchenhygienische Unbedenklichkeit und Pflanzenverträglichkeit.

(2) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage A).

(3) Bei Müllkompost sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Parametern (ausgenommen die Dichte) festzustellen: Aschengehalt. Arsen, Gesamtkohlenstoff, _verfügbares Phosphat, verfügbares Kalium, Karbonät, Bor, Radioaktivität nicht natürlichen Ursprungs (aus zivilisatorischen Strahlenquellen oder durch technische Verfahrensschritte aufkonzentrierte radioaktive Stoffe, wie z. B. Schlacken) und folgende organische Schadstoffe:

Polyzyklische 'aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage A).

(4) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Sollten keine derartigen Normen bestehen, so 'sind sinngemäß die ISO-Normen bzw. die „Deutschen Einheitsverfahren für Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung" anzuwenden.

(5) über das Untersuchungsergebnis ist eiI1 Untersuchungsbefund nach dem Muster der Anlage A zu erstellen.

(6) Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß von 31 bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 6 Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich 10.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 4 Monaten, bei mehr als 10.000 bis 30.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 3 Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens 2 Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen.

(7) Die Untersuchungen sind bei Kompostieranlagen in einem Abstand von höchstens 3 Monaten durchzuführen.

§ 2

Beschaffenheit der Aufbringungsflächen

(1) Klärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die nach den von der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft erstellten Bodenempfindlichkeitskarten als "minder empfindlich" oder "weitgehend tolerant" eingestuft sind,

(2) Landwirtschaftliche Böden, die nach Abs, 1 für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmalig Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen: organische Substanz, pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares . Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf '(bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink:, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber sowie pH-Wert und Dichte, Böden, auf denen Klärschlamm aus Anlagen von über 30,000 Einwohnergleichwerten aufgebracht werden soll, sind zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage C),

(3) Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 4 Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:

pH-Wert, Dichte, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber. Böden, auf denen Klärschlamm aus Anlagen von über 30,000 Einwohnergleichwerten aufgebracht werden soll, sinp zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:

Polyzyklische aromatische ' Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand (Anlage C). von ausgesuchten Leitsubstanzen

(4) Bei der Aufbringung von Müllkompost ist auf alle im Abs. 2 angeführten Parameter zu untersuchen.

(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den einschlägigen Önormen durchzuführen, Bis zum Erscheinen der Önormen gelten die in der Anlage B beschriebenen Methoden.

(6) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.

§ 3

Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm und im Boden

(1) Im Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:

Zink 2000 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer 500 mg/kg Trockensubstanz

Chrom 500 mg/kg Trockensubstanz

Blei 500 mg/kg Trockensubstanz

Kobalt 100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel 100 mg/kg Trockensubstanz

Molybdän 20 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium 10 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber 10 mg/kg Trockensubstanz

Arsen (nur im Müllkompost) 20 mg/kg Trockensubstanz

Radioaktivität

(nur im Müllkompost) 200 nCi Cs 137/kg Trockensubstanz

(2) In landwirtschaftlichen Böden darf der pflanzenverfügbare Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:

Zink 300 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer 100 mg/kg Trockensubstanz

Chrom 100 mg/kg Trockensubstanz

Blei 100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel 60 mg/kg Trockensubstanz

Kobalt 50 mg/kg Trockensubstanz

Molybdän 10 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium 2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber 2 mg/kg Trockensubstanz

Diese Grenzwerte gelten für Mischproben ·aus dem Oberboden mit einer durchschnittlichen Dichte von 1,5 (3000 t/ha = 20 cm Bodentiefe), Bei Ackerböden beträgt deren Mächtigkeit 20 cm, Wird tiefer gepflügt, muss das Ergebnis der Untersuchung wie folgt berichtigt werden:

Maßgebender Gehalt = gemessener Gehalt x Pflügetiefe

20

Bei Dauergrünland beträgt die Mächtigkeit des Oberbodens 10 cm.

§4

Jährlich zulässige Schadstoffrachten

(1) Jährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:

Ackerland Grünland

Zink 5000 2500

Kupfer 1250 625

Chrom 1250 625

Blei 1250 625

Nickel 250 125

Kobalt 250 125

Arsen. 50 25

Molybdän 50 25

Cadmium. 25 12,5

Quecksilber 25 12,5

(2) Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden, die nach der Bodenempfindlichkeitskarte als "weitgehend tolerant" eingestuft sind, verdoppelt werden, 'wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.

(3) Die Aufbringung von Klärschlamm und Gülle im selben Jahr ist verboten.

§ 5

Aufbringungszeugnis

Auf Grund des Boden-und des Klärschlammuntersuchungsbefundes ist ein Aufbringungszeugnis nach dem Muster der Anlage D auszustellen, Die Aufbringungszeugnisse sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 6

Aufbringung

(1) Die nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen, und zwar auf Ackerland pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstoffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden.

(2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo-und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.

(3) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden soweit abgetrocknet seil}, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 15 Tonnen nicht übersteigen.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost ist verboten:

§ 7

Abgabebestätigung

Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm und Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis gemäß § 5 anzuschließen.

§ 8

Müllkompost

Diese Verordnung gilt, sofern keine besonderen Regelungen getroffen sind, sinngemäß für die Aufbringung von Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden.

§ 9

Übertretungen und Strafen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zu bestrafen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landesrat:

Schaller

Anlage A

Klärschlamm-/Müllkompostuntersuchungsbefund* Nr.___

Aussteller (Name, Befugnis, Adresse________________________________________

___________________________________________________________________________

Abwasserreinigungs-/Kompostieranlage (Bezeichnung, Adresse):_______________

___________________________________________________________________________

Probenentnahmedatum:_______________________________________________________

I. BEFUND

bezogen auf die Trockensubstanz sind enthalten:

Grenzwert

Zink mg/kg = g/t 2000 mg/kg TS

Kupfer mg/kg = g/t 500 mg/kg TS

Chrom mg/kg = g/t 500 mg/kg TS

Blei mg/kg = g/t 500 mg/kg TS

Nickel mg/kg = g/t 100 mg/kg TS

Kobalt mg/kg = g/t 100 mg/kg TS

Arsen mg/kg = g/t 20 mg/kg TS

Molybdän mg/kg = g/t 20 mg/kg TS

Cadmium mg/kg = g/t 10 mg/kg TS

Quecksilber mg/kg = g/t 10 mg/kg TS

Pflanzenverträglichkeit: O gegeben

O nicht gegeben

Seuchenhygienische Unbedenklichkeit: O gegeben

O nicht gegeben

Die Aufbringung dieses Klärschlamms/Müllkomposts auf landwirtschaftlichen Böden ist

O nicht zulässig.

O nach Maßgabe eines Aufbringungszeugnisses zulässig.

Gültig ab Ausstellungsdatum: O 2 Monate

O 3 Monate (bei Müllkompost generell 3 Monate)

O 4 Monate

O 6 Monate

II. Weiters wurde noch auf folgende Parameter untersucht:

pH-Wert

Dichte (nur bei Klärschlamm)

Wassergehalt %

Trockensubstanz %

bezogen auf die Trockensubstanz sind enthalten:

Aschengehalt (Glührückstand) %

abbaubare organische Substanz % kg/t

Gesamtkohlenstoff % kg/t

Gesamtstickstoff % kg/t

Nitrat-Stickstoff % kg/t

Ammonium-Stickstoff % kg/t

Gesamtphosphor % kg/t

Phosphat verfügbar % kg/t

Gesamtkalium % kg/t

Kalium verfügbar % kg/t

Kalzium % kg/t

Karbonat % kg/t

Magnesium % kg/t

Natrium % kg/t

Eisen mg/kg

Mangan mg/kg

Bor mg/kg

Radioaktivität" gemäß § 1 Abs. 3 der Klärschlammverordnung:

Bezogen auf die Trockensubstanz sind folgende organische Schadstoffe enthalten (bei Aufbringung von Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten bzw. von Müllkompost):

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bezogen auf

Phenanthren Anthracen

Fluoranthen Pyren

Benzofluoranthene Benzo(a)pyren

Benzo(e)pyren Perylen

Benzo(ghi)perylen Triphenylen/Chrysen (Summe)

Polychlorierte Biphenyle

Chlorierte Kohlenwasserstoffe bezogen auf

Hexachlorbenzol

Lindan

DDT

Wegen der unter II. festgestellten überhöhten Werte (unterstrichen) ist von einer Aufbringung des Klärschlammes/Müllkompostes abzuraten.

Nichtzutreffendes bitte streichen.

Diese Parameter sind bei Klärschlamm nicht zu untersuchen.

Anlage B

Probenentnahme-, -vorbereitung und -untersuchung

gemäß § 2 Abs. 5 der Klärschlammverordnung

Anlage C

Bodenuntersuchungsbefund Nr.

Anlage D

Aufbringungszeugnis Nr

Anlage E

Müllkompost-/Klärschlammabgabebestätigung