# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort im Bezirk Bruck an der Mur wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anla.ge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen

verboten:

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer