# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987 ·über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987 ·über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 und 37 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.). LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:

§ 1

(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften:

(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer Arztgebühr.

§ 2

Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

§ 3

Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Strahlentherapie, Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen und die Dosisberechnung für die Strahlentherapie, die an. Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden.

§ 4

Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

§ 5

Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für alle jene Personen, für welche die Ambulanzgebünren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezahlt werden (Selbstzahler).

§ 6

Von den Ambulanzgebühren, welche auf Grund von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 47 KALG. anfallen, gelten bei den allgemeinen ambulatorischen Leistungen (ausgenommen Dialyse-, Ultraschall- und zytologische Leistungen sowie Leistungen für Untersuchungen nach dem Magnetresonanzverfahren) 50 v. Hdt., bei den strahlendiagnostischen und strahlentherapeutischen Leistungen 25 v. Hdt., bei den Dialyseleistungen 13

§ 7

Für den Personal-und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus d~r ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, ist dem Rechtsträger eine Anstaltsgebühr zu entrichten.

§ 8

Für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und· Behandlungen durch die Abteilungs-, .Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter sowie die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Sondergebühren Arztgebühren zu entrichten.

§ 9

(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:

(2) Die einzelnen ambulatorischen Leistungen und die hiefür zu verrechnenden Ambulanztarife werden, zu 1. in Anhang A, zu 2. in Anhang B und zu 3. in Anhang C festgesetzt. Besondere Tarifbestimmungen

§ 10

Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anhang A gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 11

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt A. "Röntgendiagnostik", gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 12

Für ambulatorische Strahlenleistungen "Strahlentherapie" (Röntgen-und Telecurietherapie sowie Thetapie mit Elektronenbeschleunigern). gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 13

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt C. "Therapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen", gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 14

Für ambulatorische Strahlenleistungen nach "Diagnostik mit radioaktiven Stoffen", gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 15

Für ambulat9rische Strahlenleistungen "Dosisberechnung und Grunduntersuchung", gilt nachstehende besondere Regelung: Diese Positionen sind mir vom Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz vorzuschreiben.

Schlußbestimmungen

§ 16

Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 v. Hdt. zu gewähren.

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984, LGBl. Nr. 50/1984, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/1986, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer