# Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges. m. b. H.

Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges. m. b. H.

Gemäß § 15 Abs. 9 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. NT. 118/1974, in der Fassung LGBl. NT. 68/1987, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Abwehr der drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren, der Reinhaltung des Bodens, der Gewässer und der Luft sowie vor unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer wird der Einzugsbereich der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage, MDH in Halbenrain, auf 9.en Bereich der Gemeindender politischen Bezirke Radkersburg und Leibnitz begrenzt. Vorübergehend dürfen nach Maßgabe des § 2 auch Abfälle aus Gemeinden der politischen Bezirke Feldbach, Deutschlandsberg und Graz-Umgebung sowie in weiterer Folge aus Gemeinden anderer politischer Bezirke der Steiermark entsorgt werden.

(2) Die Menge der zu entsorgenden Abfälle darf anteilsmäßig auf das laufende Jahr verteilt 50.000 Tonnen nicht übersteigen.

§ 2

Ab 1. Jänner 1989 darf die angelieferte Menge der aus diesen Bezirken zu entsorgenden Abfälle die Gesamtmenge von 43.000 Tonnen, ab 1. Jänner 1990 die Gesamtmenge von 36.000 Tonnen, ab 1. Jänner 1991 die Gesamtmenge von 29.000 Tonnen und ab 1. Jänner 1992 die Gesamtmenge von 22.000 Tonnen nicht übersteigen.

§ 3

(1) Der Deponiebetreiber ist verpflichtet, den Anlieferern von Abfällen die Vorlage einer Ursprungsbescheinigung aufzutragen und die Übernahme von Abfällen ohne Ursprungsbescheinigung zu unterlassen.

(2) Zur Kontrolle des Gewichtes der angelieferten Abfälle ist neben der Ursprungsbescheinigung eine Wiegebestätigung mitzuführen, aus der die Gesamttonnage der geladenen Abfallmenge hervorgeht. Die Wiegebestätigung ist von einer öffentlichen Brückenwaage einzuholen.

(3) Die Ursprungsbescheinigung nach Abs. 1 hat die Art und Herkunft des abzuliefernden Abfalls sowie das Datum der Verladung zu bezeichnen, hat die Unterschrift des Abfallversenders sowie die Gegenzeichnung des übernehmenden Fahrers des Müllfahrzeuges zu enthalten und ist auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Ursprungsbescheinigung und Wiegebestätigung sind dem Betriebsbuch der Anlage anzuschließen.

§ 4

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer