# Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung

Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung

der Umwelt

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

-im folgenden Vertragsparteien genannt -schließen

die nachstehende Vereinbarung:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBL NI. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. 11 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 115

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung

der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, dass spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Artikel 4

Austausch von Messdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder ~stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung .wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. .

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 7. April 1987:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie:

Flemming eh.

Für das Land Burgenland:

Kery eh.

Für das Land Kärnten:

Wagner ·eh.

Für das Land Niederösterreich:

Ludwig eh.

Für das Land Oberösterreich:

Ratzenböck eh.

Für das Land Salzburg:

Haslauer eh.

Für das Land Steiermark:

Krainer eh.

Für das Land Tirol:

Prior eh.

Für das Land Vorarlberg:

Kessler eh.

Für das Land Wien:

Zilk eh.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 5 am 18. September 1987 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2:

1 Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 SO² bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3 (0,22 ppm)

1.2 Summe SO² und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3 2 Kohlenmonoxid 30 mg/m3 (26 ppm)

3 Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3 (0,31 ppm)

4 Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3\(ppm), bezogen auf 20° C und 1013 m bar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBL NI. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5 Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBL NI. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe -als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3 (Konzentrationswerte in mg/m3 (pprn), lJezogen auf 20° C und 1013 mbar)

1 Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 0,2 mg SOz/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert

1.2 0,2 mg SOz/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SOz/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als überschreitung des Halbstundenmittelwertes.

1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke- schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 ~m. 2 . Kohlenmonoxid

2.1 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert.

2.2 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert.

3 Stickstoffdioxid 0,2 mg NOz/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert. 4 Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte -unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SOz-Halbstunaenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.