# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 1987, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 1987, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten 4.100 S

den Hauptunterstützten 3.655 S

den Mitunterstützten

a) ohne Familienbeihilfenkarte 2.100 S

b) mit Familienbeihilfenkarte 545 S

ein Kind in fremder Pflege

a) bis zum 12. Lebensjahr 2.795 S

b) ab dem 12. Lebensjahr 3.195 S

§ 2

Im Februar 1988 und im August 1988 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, LGBl. Nr. 99/1986, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer