# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1987 über die Einführung der 45-Minuten-Unterrichtsstunde für die Lehrgangsklassen der Drogisten an der Landesberufsschule IX Graz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1987 über die Einführung der 45-Minuten-Unterrichtsstunde für die Lehrgangsklassen der Drogisten an der Landesberufsschule IX Graz.

Auf Grund des § 45 Abs. 5 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 19/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Dauer der Unterrichtsstunden für die Lehrgangsklassen der Drogisten an der Landesberufsschule IX Graz wird mit 45 Minuten festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer