# Beschluß vom 20. Oktober 1987, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird

Beschluß vom 20. Oktober 1987, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen, die Satzung der Landes-Hypothekenbank, genehmigt mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 10. Dezember 1980, wie folgt zu ändern:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die vom Land Steiermark mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 17. Juli 1930 gegründete Landes-Hypothekenanstalt führt die Bezeichnung ,Landes-Hypothekenbank Steiermark', im folgenden kurz ,Bank' genannt.Sie ist eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, DRGBl. I, S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr vor allem im Bundesland Steiermark zu fördern. "

§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Berechtigung der Bank erstreckt sich weiters aufa) die Beteiligung an Unternehmungen aller Art,

§ 4 hat zu lauten:

„§ 4

Partizipations- und Ergänzungskapital

Die Bank ist zur Aufnahme von Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes berechtigt.“

§ 12 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

Dem § 14 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Aufsichtsrat bestellt ist.“

§ 15 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen neben den im § 12 Abs. 10 angeführten Angelegenheiten

Die bisherigen lit. b bis lit. i werden zu lit. c bis lit. j.

Abs. 8 lit. j wird zu lit. k und lautet nun wie folgt:

§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt:

§ 23 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Zum Haftkapital der Bank gehören das Eigenkapital, das Partizipationskapital und das Ergänzungskapital.

(2) Zum Eigenkapital zählen eingezahltes Kapital, offene Rücklagen, soweit sie nicht durch Verpflichtungen belastet sind, und die Haftrücklage.“

Absatz 3 entfällt.

Krainer Klauser

Landeshauptmann Landesrat10. Beschluß vom 20. Oktober 1987, mit

dem die Satzung für die

Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen, die Satzung der Landes-Hypothekenbank, genehmigt mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 10. Dezember 1980, wie folgt zu ändern:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die vom Land Steiermark mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 17. Juli 1930 gegründete Landes-Hypothekenanstalt führt die Bezeichnung ,Landes-Hypothekenbank Steiermark', im folgenden kurz ,Bank' genannt.

Sie ist eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, DRGBl. I, S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr vor allem im Bundesland Steiermark zu fördern. "

§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Berechtigung der Bank erstreckt sich weiters auf

§ 4 hat zu lauten:

„§ 4

Partizipations- und Ergänzungskapital

Die Bank ist zur Aufnahme von Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes berechtigt.“

§ 12 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

Dem § 14 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Aufsichtsrat bestellt ist.“

§ 15 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen neben den im § 12 Abs. 10 angeführten Angelegenheiten

Die bisherigen lit. b bis lit. i werden zu lit. c bis lit. j.

Abs. 8 lit. j wird zu lit. k und lautet nun wie folgt:

§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt:

§ 23 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Zum Haftkapital der Bank gehören das Eigenkapital, das Partizipationskapital und das Ergänzungskapital.

(2) Zum Eigenkapital zählen eingezahltes Kapital, offene Rücklagen, soweit sie nicht durch Verpflichtungen belastet sind, und die Haftrücklage.“

Absatz 3 entfällt.

Krainer Klauser

Landeshauptmann Landesrat