# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:

Artikel I

Sonderklasse

S

„Gruppe I 172,-

Gruppe II 328,-

Gruppe III 605,-

Gruppe IV 1.275,-

Gruppe V 1.835,-

Gruppe VI 2.921,-

Gruppe VII 3.969,-

Gruppe VIII

a 5.990,-

b 8.238,-“

„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:

S

für den 1. bis 10. Tag je 89,-

für den 11. bis 20. Tag je 72,-

für den 21. bis 30. Tag je 64,-

ab dem 31. Tag je 46,-

jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 7 Tagen S 625,- zu entrichten.“

„Dieses Herzpauschale beträgt S 5.718,-.“

„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:

S

für den 1. bis 10. Tag je 141,-

für den 11. bis 20. Tag je 113,-

ab dem 21. Tag je 71,-

jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 7 Tagen S 987,- zu entrichten.“

„a) allgemein beratende Konsilien

pro Konsilium 163,-

b) blutgruppenserologische Untersuchungen

pro Untersuchung:

Blutgruppen- und Rhesusbestimmungen 101,-

Bestimmung der Rhesus-Teilfaktoren,

je Faktor 52,-

Bestimmung sonstiger Blutfaktoren

(wie Kell, Duffy, Kidd usw.), je Faktor 75,-

Direkter Antiglobulintest (Coombstest) 101,-

Indirekter Antiglobulintest (Coombstest) 128,-

Kreuzprobe (einschließlich indirekter

Antiglobulintest) 187,-

Bestimmung der optischen Dichte der

Amnionflüssigkeit 64,-

Antikörperbestimmungen 89,-

Wassermannsche Reaktion 40,-

c) histologische Untersuchungen:

bei einer Untersuchung an bis zu drei

Organen 193,-

bei einer Untersuchung an mehr als drei

Organen 298,-

d) zytologische Untersuchungen:

pro Untersuchung 101,-

e) serologische Untersuchungen:

Widal-Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus

und Bang), sonstige serologische

Antigen-Antikörper-Reaktionen (außer

Blutgruppen- und virol. Untersuchungen),

pro Untersuchung 46,-

f) bakteriologische Untersuchungen:

allgemein bakteriologische Kultur (Diphtherie,

Punktate, Eiter, Stuhl usw.), desgleichen

Tbc-Kultur, spezifische bakteriologische

Tbc-Untersuchungen mit bakterioskopischer

Untersuchung, Resistenzbestimmung zusätzlich

zur Kultur, Tierversuch, pro Untersuchung 64,-

g) virologische Untersuchungen:

Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei,

Tierversuch usw.), Neutralisationstest

(Gewebekultur pro Serumpaar), Komplementbindung

oder Hämagglutinationstest,

pro Antigen 128,-

h) Immunologie einfach 137,-

Immunologie aufwendig

HLA-Typisierung, Cross match,

immunpathologisches Serumprofil,

T-Zell-Subpopulation (monoklonale

Antikörper), Immunkomplexe,

Antikörper gegen

Inhalationsantigene, zytotoxische

Antikörper je 307,-

„(2) Die Ultraschalldiagnostik ist gesondert zu verrechnen, und zwar bei geburtshilflichen Fällen mit S 56,-, bei Organuntersuchungen an bis zu drei Organen mit S 243,- und an mehr als drei Organen mit S 310,-.“

„§ 11

Die Hebammengebühr für eine in der Anstalt angestellte Hebamme beträgt S 211,- und kommt zur Gänze der Hebamme zu.“

Für diagnostische Leistungen mit radioaktiven Stoffen sind folgende Arztgebühren zu verrechnen:

Für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen

Gruppe 00.00: pro Untersuchung S 175,-

01.01 T-3-Test

01.02 T-4-Test

01.03 Radiojod-PBI

01.04 ETR

01.05 Schillingtest

(Radiocobalt-Vitamin-B-12-Absorption)

Gruppe 10.00: pro Untersuchung S 324,-

11. Szintigraphische Untersuchungen

11.01 Schilddrüsen-Szintigraphie

11.02 Herz-Mediastinal-Szintigraphie

11.03 Nierenszintigraphie

11.98 Szintigraphie kleiner Organe mit

einem Szintigramm

11.99 Sequenzszintigraphie jeder Region,

bis 20 Min. Meßzeit

12. In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen:

12.01 CCT (zerebraler Zirkulationstest)

12.02 RJT (Radiojodaufnahmetest der

Schilddrüse, gewöhnlich oder nach

Suppression oder nach Stimulation)

12.03 Herz, Minutenvolumsbestimmung

12.04 Herz, Kreislaufzeitbestimmung

12.99 In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen

mit max. 20 Min. Meßzeit

13. In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen:

13.01 Hippuran-Clearance (Einzelinjektion-

Aktivitätsabfall-Methode)

13.02 EDTA-Clearance (Einzelinjektion-

Aktivitätsabfall-Methode)

13.03 Blutvolumsbestimmung

(Cr-51-Methode oder vergleichbare

Bestimmung)

13.04 Plasmavolumsbestimmung

(J-131-Serum-Albumin-Methode oder

vergleichbare Bestimmung)

13.05 Gordontest

13.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen

mit 3 bis 5 Proben

14. 14.99 Funktionssequenzszintigraphie, jede

Region, bis zu 20 Min. Meßzeit

Gruppe 20.00: pro Untersuchung S 667,-

21. Szintigraphische Untersuchungen:

21.01 Gehirnszintigramm mit max.

3 Szintigrammen

21.02 Lungenszintigraphie

21.03 Leberszintigraphie

21.04 Milzszintigraphie

21.05 Plazentaszintigraphie

21.06 Knochenszintigraphie: Schädel

21.07 Knochenszintigraphie: Extremitäten

21.08 Lymphszintigraphie

21.09 Myeloszintigraphie

21.10 Suchszintigraphie des Ober- oder

Unterkörpers

21.98 Szintigraphie aller Organe mit zwei

Szintigrammen

21.99 Sequenzszintigraphie, jede Region,

20 bis 60 Min. Meßzeit

22. In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen:

22.01 Radio-Jod-Wash-Out-Test (mit

Perchlorat)

22.02 Knochen-Aufnahmemessung

22.03 Lunge, Ventilationstest

22.04 Milzfunktionsmessung

22.05 Renogramm mit Hippuran (oder

andere tubulär ausgeschiedene

Radiopharmazeutika)

22.06 Renogramm mit Diatrizoat (oder

andere glomerulär ausgeschiedene

Radiopharmazeutika)

22.07 Chlormerodrin-Akkumulationstest

22.99 In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen,

länger als 20 Min. Meßzeit

23. In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen:

23.01 Effektiver renaler Plasmadurchfluß

(Dauerinfusion-Gleichgewichts-Methode)

23.02 Glomeruläre Filtrationsrate

(Dauerinfusion-Gleichgewichts-Methode)

23.03 Leber-Kolloid-Clearance

23.04 Hepatocelluläre Clearance

23.05 Körperwasser

23.06 Gastrointestinaler Blutverlust

23.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmung

mit 5 bis 10 Proben

24. Kombinierte Funktionsuntersuchungen:

24.01 Schilling-Test mit Organaktivitätsmessung

24.02 Schilddrüsen-Kombination (Radio-Jod-

Aufnahmetest,

proteingebundenes Plasmaradio-Jod

und Scan zusammen)

24.03 Chlormerodrin-Akkumulationstest,

kombiniert mit Nierenscan

24.04 Funktionssequenzszintigraphie der

Nieren mit Hippuran

24.99 Funktionssequenzszintigraphie, jede

Region, bis zu 60 Min. Meßzeit

Gruppe 30.00: pro Untersuchung S 1.105,-

31. Szintigraphische Untersuchungen:

31.01 Gehirnszintigraphie mit 4 oder

mehr Szintigrammen

31.02 Pankreasszintigraphie

31.03 Knochenszintigraphie: Becken und

ganze WS

31.04 Ganzkörpersuchszintigraphie

31.05 Cysternoszintigraphie

31.06 Parathryeoideaszintigraphie

31.98 Szintigraphie aller übrigen Organe

mit mehr als 2 Szintigrammen

31.99 Serienszintigraphische Untersuchung,

jede Region, mindestens 24 Stunden

32. In-vivo-Funktionsmessungen:

32.99 In-vivo-Funktionsmessungen, bei

außerordentlichem Aufwand, mit

Begründung

33. In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen:

33.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmung

mit außerordentlichem Aufwand

(mehr als 10 Proben), mit Begründung

34. Kombinierte Funktionsuntersuchungen:

34.01 Erythrokinetik: Blutvolumen,

Erythcyten-Überlebens-HWZ,

Organaktivitätsmessung

34.02 Ferrokinetik:

Plasmaeisenhalbwertszeit,

Plasmaeisenumsatz, Erythrozyten-

Eisen-Uttilisation,

Organaktivitätsmessung

34.99 Funktionssequenzszintigraphie, jede

Region, mehr als 60 Min. Meßzeit

2. Lokalisation und Dosisbestimmung:

Lokalisation und Dosimetrie;

pro erforderliche Dosisbestimmung,

1 x pro Serie S

a) ohne Computerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 584,-

b) mit Computerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 879,-

3. Lokalbehandlung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen:

S

a) Kontaktbehandlung, klein, bis zu 2 Träger

einschließlich Verband und Moulage usw. . . . . . . . . . 74,-

b) Kontaktbehandlung, groß, 3 bis 10 Flächenträger . . . . . 148,-

c) Innenbehandlung (Carcinome der Gebärmutter,

der Kieferhöhlen, der Rachenorgane,

der Speiseröhre, des Mastdarmes, der Blase usw.) . . . . 266,-

d) Punkturen einschließlich Narkose, Anästhesie,

Verband, Tamponade usw., 1 bis 5 Nadeln,

Seeds oder vergleichbare Träger . . . . . . . . . . . . . 136,-

e) 6 bis 10 Nadeln, Seeds oder vergleichbare Träger . . . . 266,-

f) über 10 Nadeln, Seeds oder vergleichbare Träger . . . . . 352,-

g) Elektrokoagulation, klein, ohne Anästhesie . . . . . . . 59,-

h) Elektrokoagulation, groß, mit Lokalanästhesie

oder Narkose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,-

i) Ärztliche Kontrolluntersuchung . . . . . . . . . . . . . . 48,-

4. Computer-Tomographie:

pro Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 940,-“

9. Anhang D (Arztgebühren für Sonderleistungen auf dem Gebiete der

Zahnheilkunde) hat zu lauten:

a) k o n s e r v i e r e n d :

S

1. Einfache Zahnextraktion mit Anästhesie . . . . . . . . 101,-

2. Einfache Zahnextraktion ohne Anästhesie . . . . . . . . 63,-

3. Nachblutung mit Naht (Blutstillung durch Naht) . . . . 188,-

4. Taschenabtragung, Blutstillung durch

Tampon plus Injektion . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,-

5. 1 Ordination - Zahnsteinentfernung bis zu

drei Sitzungen plus Spray, Stomatitisbehandlung

pro Sitzung, Profundusbehandlung,

1 bis 3 Behandlungen von Mundkrankheiten,

Ligatur gelockerter Zähne . . . . . . . . . . . . . . . 87,-

6. Vitalitätsprüfung, Nachbehandlung, Ätzen

von Zahnhälsen, Einschleifen des Gebisses

bis zu 3 Sitzungen, Abnahme festsitzender

techn. Arbeiten, Behebung von

Druckstellen u. dgl. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-

7. Wiedereinzementierung von technischen

Arbeiten sowie Zementfüllung . . . . . . . . . . . . . 138,-

8. Lachgasnarkose (Äther, Chlor-Ä. usw.) . . . . . . . . . 188,-

9. Dolor-post-Behandlung mit Anästhesie

pro Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,-

10. Behandlung einer Nachblutung mit Platte

und Medikament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540,-

11. Injektionsserienbehandlung des Kiefergelenkes . . . . . 379,-

12. Kiefergelenksschienen im Ober- und Unterkiefer

(je Kiefer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756,-

13. Einflächenfüllung (Amalgam, Silikat,

Kunststoff einschließlich Unterlage) . . . . . . . . . 82,-

14. Zweiflächenfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,-

15. Dreiflächenfüllung (MOD) . . . . . . . . . . . . . . . 313,-

16. Exstirpation: einkanalig . . . . . . . . . . . . . . . 193,-

17. Exstirpation: zweikanalig . . . . . . . . . . . . . . . 288,-

18. Exstirpation: dreikanalig . . . . . . . . . . . . . . . 514,-

19. Unvollständige Wurzelbehandlung pro

Sitzung, nur bis zu 2 Sitzungen . . . . . . . . . . . . 79,-

20. Stiftaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,-

b) P r o t h e t i k :

S

1. Zahnprothese: je Zahn und Klammer . . . . . . . . . . . 120,-

2. Plattenzuschlag für Zahnprothesen . . . . . . . . . . . 644,-

3. von 1 bis 5 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249,-

4. von 6 bis 8 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,-

5. von 9 bis 11 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,-

6. von 12 bis 14 Zähnen kein Plattenzuschlag

7. Bruch, Sprung, Wiederbefestigung , je

Zahn oder Klammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232,-

8. Ersatz eines gebrochenen Zahnes, einer Klammer,

Anbringung eines Saugers, Erweiterung der

Platte um 1 Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249,-

9. Zwei Leistungen der beiden vorgenannten

Arbeiten oder Erweiterung der Platte

um 2 Zähne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336,-

10. Mehr als 2 Leistungen der ob genannten

Arbeiten oder Erweiterung der Platte um

3 Zähne oder partielle Unterfütterung der

Platte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401,-

11. Totale Unterfütterung eines totalen

Zahnersatzstückes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645,-

12. Inlay, einflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294,-

13. Inlay, zweiflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377,-

14. Inlay, dreiflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488,-

15. Krone, gestanzt, Branddeckel, Kunststoff . . . . . . . 430,-

16. Krone: Vollgußkrone . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535,-

17. Krone: Richmond-, Jacket-, facettierte Krone . . . . . 1.647,-

18. Brückenglied: voll . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432,-

19. Brückenglied: facettiert . . . . . . . . . . . . . . . 480,-

20. Teleskopbrücke o. Prothese, pro Stelle

(Modellguß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.078,-

21. Stahlgußskelett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.714,-

22. Stahlgußplatte, Skelett aus Edelmetall,

fortlaufende Klammer oder Stahlbügel,

einfacher Guß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999,-

23. Einbau von Gelenken oder Druckklammern . . . . . . . . 347,-

24. Geschiebe mit oder ohne Feder, je Stück . . . . . . . . 176,-

25. Obturator: voll, für Cysten . . . . . . . . . . . . . . 321,-

26. Obturator: hohl und geteilt, für Resektionskloß . . . . 2.149,-

27. Obturator: hohl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.292,-

28. Gesichtsprothese: groß (Ohr, Nase, Wange usw.) . . . . 2.147,-

29. Gesichtsprothese: mittel . . . . . . . . . . . . . . . 1.608,-

30. Gesichtsprothese: einfach . . . . . . . . . . . . . . . 1.077,-

31. Gerüstimplantate für Stahl ohne Pfeiler . . . . . . . . 1.714,-

32. Halteelement (Pfeiler, Haken, Gewinde

usw.), je Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301,-

33. Kieferbruchschiene: gegossen, pro Stelle

und Band . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323,-

34. Kieferbruchschiene: aus Kunststoff, pro

Stelle und Klammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,-

35. Bänderschiene, pro Stelle und Band . . . . . . . . . . 174,-

Die oben genannten Gebührensätze für

technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen

sich ohne Kosten für das angewendete

Edelmetall; diese sind gesondert in

Rechnung zu stellen.

36. Progenieschienen, pro Stelle . . . . . . . . . . . . . 174,-

37. Schiefe Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,-

38. Schutzbrille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406,-

39. Kinnkappe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414,-

40. Aktivator zur Dehnbehandlung von Kieferklemmen . . . . 964,-

41. Resektionsgelenk für Resektionsprothese . . . . . . . . 858,-

Werden Leistungen in mehreren Sitzungen

erbracht, so gelten die Gebühren für die

ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichts-

prothese).“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth