# Gesetz vom 4. Dezember 1987 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987)

Gesetz vom 4. Dezember 1987 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987).

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Wohnbaudarlehen, die vom Land Steiermark nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1949, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begünstigt rückgezahlt werden.

§ 2

(1) Die Begünstigung besteht in der Gewährung folgenden Nachlasses von der noch nicht fälligen Darlehensschuld:

(2) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn

(3) Allfällige Aufstockungs- oder Nachtragsdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen. Für solche Darlehen kann die Begünstigung auch dann gewährt werden, wenn deren Zusicherung nach dem 1. Jänner 1980 erfolgt ist.

§ 3

Ein Ansuchen um begünstigte Rückzahlung kann der Darlehensschuldner bis zum 31. Dezember 1988 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einbringen. Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum

nächsten Fälligkeitstermin zu enthalten.

Krainer Hasiba

Landeshauptmann Landesrat