# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988 über die Einführung eines verlängerten Dienstplanes und über die Festsetzung einer Vergütung für den verlängerten Dienstplan für die Erzieher in den Landesschülerheimen, dem Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld und in den Landesjugend- und Behindertenheimen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988 über die Einführung eines verlängerten Dienstplanes und über die Festsetzung einer Vergütung für den verlängerten Dienstplan für die Erzieher in den Landesschülerheimen, dem Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld und in den Landesjugend- und Behindertenheimen.

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, beide in der jeweils geltenden Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sowie auf Grund der §§ 20 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, wird verordnet:

§ 1

Die Dienstzeit der Erzieher wird als verlängerter Dienstplan eingerichtet.

§ 2

Für die zeitlichen Mehrleistungen wird eine Entschädigung vereinbart. Sie beträgt in den Landesschülerheimen und im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld je Stunde 80 v. H. des jeweiligen Stundenlohnes. In den Landesjugend- und Behindertenheimen beträgt sie je Stunde S 44,91, das sind 0,2561 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Die Auszahlung hat pro geleistetem Nachtdienst zu erfolgen.

§ 3

43,8 v. H. der Entschädigung stellen einen Überstundenzuschlaggemäß § 68 Abs. 1 EStG 1972 dar.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer