# Gesetz vom 26. Jänner 1988, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1988).

Gesetz vom 26. Jänner 1988, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1988).

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959, 17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/1967, 32/1968, 50/1969, 29/1970, 61/1971, 59/1973, 156/1975, 59/1977, 42/1978, 55/1979, 65/1981 und 74/1986, wird geändert wie folgt:

§ 39c Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H.und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshaupt-

mannstellvertreter