# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1917 in Neumarkt

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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1917 in Neumarkt

Auf Grund des § 2 des' Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

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Die in der als Bestandteil dieser Verordnung gelten./ den Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde

Neumarkt werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer