# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Teufenbach.

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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Teufenbach

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Teufenbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer