# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 31. Mai 1988 über die Erklärung schulfester Stellen an land-und forstwirtschaftlichen Fachschulen

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Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 31. Mai 1988 über die Erklärung schulfester Stellen an land-und forstwirtschaftlichen Fachschulen

§ 1

Als schulfeste Stelle wird erklärt:

Anzahl der LehrersteIlen Land-und forstwirtschaftliche Fachschule Gröbming

....... . 1

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Hasiba