# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, init der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, init der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird

Gemäß § 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 97, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer• öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 2 Abs. 3 h'at zu lauten: „(3) Für jene Abteilungen, welche nicht Universitätskliniken sind und bei denen mehr als 5 Ärzte als Kaderpersonal ständig tätig sind, kann der im Abs. 1 festgesetzte Aufteilungsschlüssel über Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt, wenn dieser Antrag , von der Mehrheit der anspruchsberechtigten Ärzte dieser Abteilung unterstützt wird, auf das Verhältnis

55 : 45 abgeändert werden. Zum Kaderpersonal zählen die Oberärzte, Assistenzärzte mit Fach und Assistenzärzte ohne Fach ab Beginn des 4.

Ausbildungsjahres an der jeweiligen Abteilung." , 2. § 3 hat zu lauten:

„§ 3

(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für anästhesiologische Leistungen stehen ausschließlich den Fachärzten für Anästhesiologie bzw. den Ärzten, die einem Facharzt für Anästhesiologie zugeteilt sind, zu.

(2) An Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie sind diese Arztgebuhren zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern ün Verhältnis von 43 : 57 aufzuteilen, ausgenommen die Chirurgische 'Universitätsklinik bzw. I. Chirurgische Abteilung -Anästhesie und Universitätsklinik für Anästhesiologie, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42 : 58 beträgt.

(3) An Krankenanstalten, an denen keine Abteilung oder kein Institut für Anästhesiologie besteht, sind diese Arztgebühren zwischen dem leitenden Facharzt für Anästhesiologie und den diesem zugeteilten ärzt,lichen Mitarbeitern nach folgendem Punkteschlüssel aufzuteilen:

Arzt im Wahlfach Anästhesiologie 1 Punkt

Dienstjahres. . . . . . . . . . . . . .. 3 Punkte

c)

Assistenten ohne Fach und Sekundarärzte ab Beginn des vierten Dienstjahres

. . . . . . . . . . . . . . . . .. 4 Punkte

d)

Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn des ersten Facharztdienstjahres

5 Punkte

e)

Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn des zweiten Facharztdienstjahres "

.

6 Punkte

f)

Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn des vierten Facharztdienstjahres .

. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 7 Punkte

g)

Leitender Facharzt für Anästhesiologie

. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 Punkte.

§ 9 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. "

Gruppe I (Turnusärzte)

a) Ärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt in Graz ........ y, Punkt

b) Ärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt außerhalb von Graz ......... .

1 Punkt

Gruppe II (Assistenzärzte 0 h n e Fach)

a) Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder in gleichwertiger Tätigkeit ab

Beginn des ersten Ausbildungsjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . .', 1

Punkt

b) wie Gruppe II lit. a ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres.

2 Punkte

c) wie Gruppe II lit. a ab Beginn des dritten Ausbildungsjahres und

Sekundarärzte 3 Punkte

d) wie Gruppe II lit. a ab Beginn des vierten Ausbildungsjahres

und stationsführende Sekundarärzte . 4 Punkte

e) wie Gruppe II lit. a ab Beginn des fünften Ausbildungsjahres . 5 Punkte

Gruppe III (Assistenzärzte mit Fach) a) Fachärzte ab Beginn des ersten

Facharztdienstjahres '. . . . . . . . 5 Punkte b) Fachärzte ab Beginn des

zweiten Facharztdienstjahres . . . . . . . . 6 Punkte

c) Fachärzte ab Beginn des vierten Facharztdienstjahres . . . . . . . . 1

Punkte Gruppe IV (Oberärzte)

a) Oberärzte, Dozenten sowie Fachärzte ab Beginn des sechsten

Facharztdienstjahres .......... 8 Punkte

Ein anderer Aufteilungsschlüssel kann über Antrag des Rechtsträgers durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden, wenn dieser Antrag von :v. der in den Gruppen II bis IV genannten ärztlichen Mitarbeiter der betroffenen Abteilung unterstützt wird.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer