# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach §§ 2 und 5 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, in den Leiterpool der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie am Landeskrankenhaus Graz eingebrachten Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind für den Klinikvorstand und die Departmentleiter nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

1. Dem Klinikvorstand und den Departmentleitern ist jeweils folgende Anzahl

von Punkten zuzuordnen, und zwar

a) dem Klinikvorstand . . . . . . . . . . . . . . 28 Punkte

b) jedem Departmentleiter . . . . . . . . . . . . 10 Punkte

Zusätzlich sind einem Departmentleiter,der Außerordentlicher

Universitätsprofessor nach dem Universitäts-Organisationsgesetz

ist, zuzuzählen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1983, LGBl. Nr. 101, über die Aufteilung der Anteile des Klinikvorstandes und der Departmentleiter der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren im Leiterpool außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer