# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung

und Turnusärzte, die Nacht-

und Journaldienst als 3. Bei-

dienst versehen . . . . . . . . . . . . 1 Punkt

Gruppe II Ärzte, die Nacht- und Journal-

dienst in der Funktion als

1. oder 2. Beidienst versehen . . . . . 3 Punkte

Gruppe III Ärzte in der Funktion als

Hauptdienst bzw. nach

4jähriger Facharztausbildung . . . . . 10 Punkte

Gruppe IV Ärzte, die habilitiert sind,

in der Funktion als Hauptdienst . . . . 20 Punkte

Gruppe V Ärzte in der Funktion als

Oberarzt . . . . . . . . . . . . . . . 25 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:

a) Ärzte mit abgeschlossener

Facharztausbildung . . . . . . . . . . . . . plus 5 Punkte

b) habilitierte Ärzte . . . . . . . . . . . . . plus 5 Punkte

2. Universitätsklinik für Anästhesiologie und Anästhesie der

Chirurgischen Universitätsklinik:

Gruppe I Turnusärzte oder Ärzte im

Gegenfach . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Punkt

Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung

nach 2 Jahren oder mit abge-

schlossenem Turnus oder ab-

geschlossenen Gegenfächern . . . . . . 1 Punkt

Gruppe III Nachtdienst versehende

Ärzte nach 2 Jahren Facharzt-

ausbildung oder mit abge-

schlossenem Turnus oder mit

abgeschlossenen Gegenfächern . . . . . 3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte

Gruppe V Fachärzte nach 5jähriger

fachärztlicher Tätigkeit

im Fach Anästhesiologie . . . . . . . 8 Punkte

Gruppe VI Vertreter des Klinikvorstandes . . . . 10 Punkte

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 87, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Chirurgie und des Universitätsinstitutes für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer