# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung

nach 2jähriger Tätigkeit im

Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt

Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung

nach 4jähriger Tätigkeit im

Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte

Gruppe III stationsführende Ärzte bzw.

hauptdienstversehende Assistenten

ohne abgeschlossene Facharzt-

ausbildung und Dauersekundarärzte

in gleichwertiger Tätigkeit . . . . . . . . . 3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistenten-

dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte

Gruppe V Oberärzte, Dozenten und reguläre

Facharztassistenten ab dem

6. Facharztdienstjahr . . . . . . . . . . . . 8 Punkte

Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes . . . . . 10 Punkte

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 91, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer