# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Medizinischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt

Gruppe II Ärzte nach 3jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet, hauptamtlicher

Vorlesungsassistent . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte

Gruppe III Ärzte nach 5jähriger Tätigkeit

im Fach, hauptdienstversehende

Ärzte (Aufnahmsdienst) . . . . . . . . . . . 3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Punkte

Gruppe V Oberärzte, Dozenten sowie

stationsführende Assistenten

nach 10jähriger Tätigkeit an

der Klinik . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Punkte

Gruppe VI Leitende Oberärzte . . . . . . . . . . . . . 12 Punkte

Gruppe VII Stellvertreter des Klinik-

vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Punkte

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 94, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Medizinischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer