# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie vom 4. Ausbildungs-

monat bis zum vollendeten

3. Ausbildungsjahr, praktische

Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt

Gruppe II Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie vom 4. Ausbildungs-

jahr bis zur Erlangung des Fach-

arzttitels . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte

Gruppe III Fachärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:

a) Oberarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

b) habilitierter Arzt . . . . . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

c) Arzt vom 9. bis zum vollendeten

18. Jahr Klinikzugehörigkeit . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

d) Arzt mit jeweils weiteren 10 Jahren

Klinikzugehörigkeit (erstmals ab

19. Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985, LGBl. Nr. 98, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer