# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach Art und Dauer ihrer Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder einer gleichartigen Abteilung einer Krankenanstalt zuzuordnen ist:

1. Gruppe I Fachärzte im 2. und 3. Jahr . . . . . 1 Punkt

Gruppe II Fachärzte im 4. Jahr . . . . . . . . 3 Punkte

Gruppe III Fachärzte im 5. Jahr . . . . . . . 4 Punkte

Gruppe IV Fachärzte im 6. Jahr . . . . . . . . 5 Punkte

Gruppe V Fachärzte ab dem 7. Jahr . . . . . . 6 Punkte

2. Fachärzten am Department für Kieferchirurgie wird für die

Berechnung der in der Ziffer 1 angeführten Zeiten die Dauer der für

das Ablegen der Gegenfächer für die Erlangung des Facharztes für

Kieferchirurgie gesetzlich geforderten Mindestzeit angerechnet.

Wechselt ein Facharzt jedoch an ein anderes Department, so wird

diese Gegenfachzeit bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

3. Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:

a) habilitierte Ärzte . . . . . . . . . . . . plus 4 Punkte

b) nichthabilitierter Stellvertreter

des Departmentleiters, sofern er

nicht unter a) fällt . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

c) Oberärzte, sofern sie nicht unter

a) fallen. . . . . . . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

d) für andere klinische Funktionen

außer a) bis c) . . . . . . . . . . . . . plus 1 Punkt

e) Stellvertreter des Klinikvorstandes,

sofern es sich nicht um einen

Departmentleiter handelt . . . . . . . . . plus 1 Punkt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 97, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer