# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges.m.b.H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 i. d. F. BGBl. Nr. 238/85, wird verordnet:

§ 1

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna wird in der Stadtgemeinde Leibnitz, der Marktgemeinde Wagna und in den Gemeinden Gralla, Kaindorf, Lang, Lebring-St. Margarethen und Tillmitsch ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in zwei engere Schongebiete (§§ 2, 3) und ein weiteres Schongebiet (§ 4).

§ 2

Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der Wassergewinnungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinde Retznei und der Marktgemeinde Wagna beginnt an der Sulmbrücke der Landesstraße Nr. 621 (Wagnastraße) in Aflenz an der Sulm, verläuft von dort der Sulm folgend nach Norden bis zum südwestlichsten Punkt der Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Leibnitz in der KG. Altenmarkt, folgt sodann der Gemeindegrenze nach Norden bis zu ihrem Umschwenken gegen Westen und von dort einem Weg nach Norden, der als Weg „In der Hofau“ in den Lahnweg mündet, folgt sodann diesem weiter nach Osten bis zur Einmündung in die Landesstraße Nr. 621 und verläuft geradlinig nach Nordosten bis zur Überführung der Bahnlinie Graz-Spielfeld-Straß durch die Landesstraße Nr. 611 (Marburger Straße), folgt sodann dieser Bahnlinie nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bahnstraße, folgt sodann der Bahnstraße nach Westen bis zur Maigasse und dieser weiter nach Nordwesten bis zur Einmündung in die Grazer Straße, führt dann diese entlang nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 74 (Sulmtalbundesstraße) und weiter die Bundesstraße Nr. 74 entlang bis zur Laßnitzbrücke, schwenkt dann nach Norden und folgt dem Laßnitzfluß bis zur Brücke der Landesstraße Nr. 666 in Obertillmitsch, läuft sodann die Landesstraße Nr. 666 entlang nach Osten bis zur Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 602 (Jößer Straße), folgt weiter der Heidenstraße bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Verlängerung der Heidenstraße nach Osten und weiter dem Urcheneggweg bis zu dessen Einmündung in die Bundesstraße Nr. 73 (Neutillmitsch-Altgralla), führt dann entlang der Bundesstraße Nr. 73 bis zur Murbrücke in Altgralla, verläuft von dieser in gerader Linie zu einem Punkt im Zentrum des Autobahnknotens Gralla der Autobahn Nr. 9 (Pyhrnautobahn), folgt dann der Autobahn Nr. 9 nach Süden bis zur Überführung der Hasendorfer Straße und verläuft von dort in gerader Linie bis zum nordwestlichen Punkt der nördlichen beiden Engelteiche, folgt sodann dem Weg am westlichen Ufer der Teiche bis zu dessen Einmündung in die Dorfstraße in Leitring, folgt sodann dieser nach Süden bis zu deren Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis zu einem Punkt, der 580 m nördlich der Einmündung der Landesstraße Nr. 149 (Landscha-Kaindorf) liegt und führt geradlinig zu einem Punkt auf der Landesstraße Nr. 149, der 700 m nordwestlich der vorgenannten Straßeneinmündung liegt, verläuft dann entlang der Landesstraße Nr. 149 nach Nordwesten bis zur Einmündung der Hauptstraße, führt dann diese entlang bis zur Einmündung in die Josef-Maier-Straße, dann diese entlang nach Südwesten bis zur Landesstraße Nr. 621 (Wagnastraße), folgt weiter der Landesstraße Nr. 621 nach Norden bis zur Einmündung es Griesfeldweges, folgt dann diesem bis zur Bahnlinie Graz-Spielfeld-Straß und dann der Bahnlinie nach Süden bis zu deren Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 621, folgt sodann dieser in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenze bei der Sulmbrücke in Aflenz an der Sulm.

§ 3

Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Lebring-St. Margarethen beginnt an der Murbrücke in Bachsdorf und führt von dort in gerader Linie nach Süden bis zur Kreuzung der Dorfstraße mit dem de-Lena-Weg, folgt sodann diesem Weg in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67 (Grazer Bundesstraße), verläuft von dort geradlinig weiter nach Westsüdwesten bis zu einer Kreuzung des parallel zur Bahntrasse verlaufenden befestigten Weges mit einem Feldweg, dem sogenannten Haidenweg, folgt diesem bis zu seiner Einmündung in die Römerstraße, schwenkt dann nach Norden und verläuft die Römerstraße entlang bis zu ihrer Einmündung in die südliche Autobahnbegleitstraße, folgt dieser weiter nach Nordwesten bis zur Unterführung der Autobahn Nr. 9 und weiter der Philipsstraße entlang nach Osten bis zur Eisenbahnbrücke, von dieser geradlinig weiter nach Nordosten zum Turm der Feuerwehrschule Lebring und weiter in Verlängerung dieser Linie bis zur Mur, schwenkt dann nach Südosten und verläuft dem rechten Murufer entlang bis zum Ausgangspunkt der Grenze bei der Murbrücke in Bachsdorf.

§ 4

Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt bei der Murbrücke in Altgralla, führt der gemeinsamen Grenze mit dem engeren Schongebiet nach § 2 entlang in westsüdwestlicher Richtung bis zur Laßnitzbrücke der Landesstraße Nr. 666, folgt dem Laßnitzfluß in nördlicher Richtung in die Gemeinde Lang bis zur Südgrenze des Grundstückes Nr. 139, KG. Jöß, verläuft dann diese entlang nach Osten und weiter der Südgrenze des Grundstückes Nr. 140, KG. Jöß, folgend bis zur Landesstraße Nr. 602 (Jösser Straße), folgt sodann dieser Straße nach Norden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 630, führt dann entlang der Landesstraße Nr. 630 nach Nordosten bis zu ihrer Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis zum Kraftwerk Lebring, schwenkt an der Südgrenze des Kraftwerksbereiches nach Osten zur Mur und führt dann dem rechten Murufer entlang bis zur gemeinsamen Grenze mit dem engeren Schongebiet nach § 3, folgt sodann dieser bis zur Murbrücke in Bachsdorf und weiter der Mur in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenze bei der Murbrücke in Altgralla.

§ 5

Soweit in den §§ 2, 3 und 4 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

§ 6

In den engeren Schongebieten (§§ 2, 3) bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen:

§ 7

Im weiteren Schongebiet (§ 4) bedürfen alle Maßnahmen des § 6 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 8

Im weiteren Schongebiet sind die im § 6 Z. 12 und 16 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 9

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursach er sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 10

(1) Die Begrenzung der in den §§ 2, 3 und 4 umschriebenen engeren und weiteren Schongebiete ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

(2) Alle in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 190, Leibnitz, aufgenommen: 1982, einzelne Nachträge: 1983.

§ 11

Die Ausbringung von mehr als 1 kg Wirkstoff Atrazin je Hektar und Jahr ist untersagt.

§ 12

Die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (z. B. abgeschlossene Trockenbaggerungen), ist untersagt.

§ 13

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Februar 1972, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Leibnitz und der Gemeinde Wagna bestimmt wird, LGBl. Nr. 24/1972, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller