# Gesetz vom 17. Mai 1988, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird (Kanalabgabengesetznovelle 1988)

Gesetz vom 17. Mai 1988, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird (Kanalabgabengesetznovelle 1988)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. NT. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. NT. 158/1963, LGBl. NT. 40/1971 und LGBl. NT. 67/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende•Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen estimmungen•bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte•bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage...

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter