# Gesetz vom 17. Mai 1988, mit,dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird

Gesetz vom 17. Mai 1988, mit,dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 14. März 1950, betreffend die Einhebung einer Abgabe vom Verbraucher von

Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch (Getränkeabgabegesetz).

LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 64/1969 und LGBl. Nr. 11/1974, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Hochstausmaß der Abgabe beträgt 10 v. H.

des Entgeltes. Entgelt ist der Preis, der vom Letztverbraucher für das Getränk ohne c.i,e Getränkeabgabe,

die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen

Getränken und das Bedienungsgeld zu bezahlen ist.

Zum Entgelt zählt auch der üblicherweise im Preis

enthaltene Anteil für Zugaben (Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee und dergleichen) und der Preis für Verpackungen in Form von Einweggebinden, die

das Getränk unmittelbar umschließen. Nicht zum Entgelt gehört das Pfand, welches für Gebinde, die

zurückgegeben werden können, entrichtet wird. Wei-. ters gehört nicht zum Entgelt der Preis für jene Verpakkungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter anzuse

hen sind und für ;ich allein einen größeren Wert

haben, der zudem den Wert des Getränkes zweifellos

erheblich übersteigt (zum Beispiel geschliffene Kristallglasflaschen)

. "

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf anhängige Verfahren anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter