# Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1968 geändert wird

Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1968 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 26. November 1968, LGBL Nr. 29/

1969, zum Schutze der Jugend vor Gefahren, die geeignet sind, ihre körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung zu beeinträchtigen (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1974 und LGBL Nr. 63/1984, wird

geändert wie folgt:

§ 10 hat zu lauten:

.. § 10

Spielapparate und Glücksspiele

(1) Kindern und Jugendlichen ist die Benützung von Geldspielapparaten verboten.

. (2) Kinder~ und Jugendlichen bis zur Vollendung . des 15. Lebensjahres ist die Benützung von Unterhal

.

I

tungsspielapparaten verboten.

(3) Auf.die Benützungsverbote ist vqn Unternehmern oder Veranstaltern auf den Geld-unQ Unterhaltungsspielapparaten oder in deren unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar hinzuweisen.

(4) Kindern und Jugendlichen ist der Aufepthalt an Orten verboten, an denen Geldspielapparate aufgestellt sind. Von diesem Verbot sind gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume von Gastgewerbebetrieben ausgenommen.

(5) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielstuben und Spielsalons verboten.

(6) Unter Geld-und Unterhaltungsspielapparaten im Sinne dieses Gesetzes sind Geld-und Unterhaltungsspielapparate nach § 5 ades Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBL. Nr. 192/1969, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Musikautomaten sowie der Unterhaltungsspielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit nur zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind und verwendet werden, zu verstehen.

(7) Darüber hinaus ist Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art sowie der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspiele durchgeführt werden, verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die im Glücksspielgesetz, BGBL Nr. 169/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 292/1986, geregelten Glücksspiele Zahlenlotto, . Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel und sonstige Ausspielungen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Gruber

Landeshauptmann Landesrat