# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Breitenau am Hochlantsch (politischer Bezirk Bruck an der Mur)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Breitenau am Hochlantsch (politischer Bezirk Bruck an der Mur)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. . Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Bruck an der Mur gelegenen Gemeinde Breitenau am Hochlantsch wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

§ 2

über diese Verleihung wird der Gemeinde Breitenau am Hochlantsch eine Urkunde ausgefertigt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer