# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1988 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Preding (politischer Bezirk Deutschlandsberg) und den Gemeinden Hengsberg und Sankt Nikolai im Sausal (politischer Bezirk Leibnitz)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1988 über die Änderung der Grenze zwischen der. Marktgemeinde Preding (politischer Bezirk Deutschlandsberg) und den Gemeinden Hengsberg und Sankt Nikolai im Sausal (politischer Bezirk Leibnitz)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBL NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL NT. 127/1912 und der Gesetze LGBL NT. 9/1973, 14/1976 und 14/ 1982, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der Marktgemeinde Preding (politischer Bezirk Deutschlandsberg) sowie der Gemeinden Hengsberg und Sankt Nikolai.im Sausal (politischer Bezirk Leibnitz) haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

§2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 die Genehmigung erteilt.

§3

Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel der Gerichtsbezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Wildon berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i. d. F. des BGBL NT. 368 vom Jahre 1925, die Zustimmung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer