# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten S 4.210,den

Hauptunterstützten .. : . . . . . .. S 3.750,den

Mitunterstützten

§ 2

Im Februar 1989 und im August 1989 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, LGBL Nr. 99/1986, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer