# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/1988, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

a) Landeskrankenhaus Graz . . .'. . . .. S 2.085,

b) Landeskrankenhaus Leoben . . . . .. S 1.747,c) übrige

Landeskrankenhäuser, Landes

Sonderkrankenhäuser Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe und

Schlaganfallabteilung des LSKH für Psychiatrie und Neurologie Graz . . . .

. . . . . . . .. S 1.453,

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag werden wie folgt festgesetzt:

Mehrbettzimmer -Einbettzimmer

S S

Mehrbett-Einbettzimmer

zimmer

haus für Psychiatrie und Neurologie Graz, ausgenommen

die Schlaganfallabteilung

...... . 250,-336,

§ 3

Die für das Jahr 1989 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse, belaufen sich prolPflegetag für das Landeskrankenhaus Graz auf S 2.086,-, für das Landeskrankenhaus Leoben auf S 1.748,-, alle übrigen allgemeinen Landeskrankenhäuser und die Landes-Sonderkrankenhäuser Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe und die Schlaganfallabteilung des Landes-Sonderkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Graz auf S 1.454,(Durchschnittsbetrag), das Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 1.021,(Durchschnittsbetrag) sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg auf S 555,-.

§ 4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 93/1987, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988, LGBl. Nr. 8/1988, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer