# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1988 über das Ausscheiden der Gemeinde Zerlach aus dem Standesamtsverband Kirchbach in Steiermark

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1988 über das Ausscheiden der Gemeinde Zerlach aus dem Standesamtsverband Kirchbach in Steiermark

Auf Grund des § 63 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§ 1

Aus dem Standesamtsverband Kirchbach in Steiermark, bestehend aus den Gemeinden Frannach, Kirchbach in Steiermark, Mitterlabil, Schwarzau im Schwarzautal und Zerlach, scheidet die Gemeinde Zerlach aus. Die Gemeinde Zerlach hat im übertragenen Wirkungsbereich ab 1. Jänner 1989 die Personenstandsangelegenheiten nach den Bestimmungen des PStG, BGBl. Nr. 60/1983, als Personenstandsbehörde erster Instanz zu besorgen.

§ 2

Die vom Standesamtsverband Kirchbach in Steiermark bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Personenstandsbücher verbleiben zur Fortführung beim genannten Verband.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer