# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1270,-

festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen. Für einen 91/3wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 1482,- festgesetzt. Er erhöht bzw. vermindert sich bei übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987, LGBl. Nr. 4/1988, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer