# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit welcher ein teilregionales Entwicklungsprogramm für das nördliche Leibnitzerfeld erlassen wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit welcher ein teilregionales Entwicklungsprogramm für das nördliche Leibnitzerfeld erlassen wird.

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung des LGBl. Nr. 39/1986, wird verordnet:

§ 1

Bestandteile des Entwicklungsprogrammes

(1) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut dieser Verordnung samt den planlichen Darstellungen und der Beschreibung der Vegetationsentwicklung im Anhang. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt.

(2) Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Wortlaut und der planlichen Darstellung gilt der Wortlaut.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Entwicklungsprogramm gilt für den in der planlichen Darstellung abgegrenzten Planungsraum in den Gemeinden Tillmitsch, Lang und Lebring im politischen Bezirk Leibnitz. Der Planungsraum ist Teil des engeren und weiteren Schongebietes zum Schutz der Brunnen der Leibnitzerfeld Wasserversorgungs-Gesellschaft.

(2) Dieses Entwicklungsprogramm stellt ein im öffentlichen Interesse der Raumordnung sachübergreifendes Programm dar. Soweit dadurch die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt ihm jedoch keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Die in den nachfolgenden §§ 3 bis 6 beschriebenen Ziele und Maßnahmen sind in bezug auf die Zuständigkeit des Landes nach Maßgabe der Rechtswirkungen gemäß § 9 als Festsetzung, darüber hinaus als anzustrebende Ziele und Maßnahmen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen zu verstehen.

§ 3

Ziele und Prioritäten

(1) Sanierung und nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen im Leibnitzerfeld zur überörtlichen Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit einwandfreiem Trink- und Brauchwasser und zur naturräumlichen Regeneration.

(2) Schaffung und nachhaltige Sicherung kleinstrukturierter, artenreicher und regenerationsfähiger Lebensräume für die Pflanzen und Tierwelt im Bereich der Sand-und Kiesabbauzonen. Einbeziehung der landwirtschaftlich monostrukturiert genutzten Flächen in die ökologische Sanierung.

(3) Abbau von noch abbauwürdigen Sand- und Kiesvorkommen zur Versorgung mit Grundstoffen gemäß Abs. 4.

(4) Die Zielsetzung gemäß Abs. 1 hat gegenüber den anderen Zielen (Abs. 2 und 3) Vorrang. Die Sand- und Kiesgewinnung gemäß Abs. 3 ist sowohl der Zielsetzung gemäß Abs. 1 als auch der ökologischen Sanierung gemäß Abs. 2 unterzuordnen.

§ 4

Maßnahmen

(1) Unterbindung bzw. größtmögliche Verringerung der Verunreinigung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag

(2) Der Vermeidung und nachhaltigen Beseitigung von Verunreinigungsursachen ist gegenüber der nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung von Verunreinigungsauswirkungen (Symptombekämpfung) Vorrang einzuräumen.

(3) Im Bereich der Landwirtschaft:

Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung außerhalb der Sand- und Kiesabbauzonen durch:

(4) Keine landwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb der rekultivierten Sand- und Kiesabbauzonen. Erhaltung bestehender Biotope, die durch natürlichen Bewuchs in aufgelassenen bzw. abgeschlossenen Trockenbaggerungsflächen entstanden sind.

(5) Im Bereich der Forstwirtschaft:

(6) Im Naßbaggerungsbereich der Sand- und Kiesgewinnung:

(7) Im Trockenabbaubereich der Sand- und Kiesgewinnung:

(8) Im Entsorgungsbereich:

(9) Ausschluß der Baugebietsnutzung mit Ausnahme des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegten Industrie- und Gewerbegebietes und des Aufschließungsgebietes.

(10)

zum Zeitpunkt der Beendigung der bewilligten Rohstoffgewinnung im Planungsgebiet, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Entwicklungsprogrammes und Nachfolgenutzung gemäß dem Folgenutzungsplan (§ 5 Abs. 2).

(11) Im Verkehrsbereich:

§ 5

Flächennutzungsstruktur

(1) Räumliche Zuordnung der zeitlich vorhergehenden Flächennutzung des Planungsraumes auf Grund der in den §§ 3 und 4 bestimmten Ziele und Maßnahmen in der Phase des Sand- und Kiesabbaues (Zielsetzung gemäß § 3 Abs. 3) mit der notwendigen Verkehrserschließung gemäß dem „Vornutzungsplan“ im Anhang A dieses Entwicklungsprogrammes.

(2) Räumliche Zuordnung der auf Abs. 1 zeitlich nachfolgenden Flächennutzung des Planungsraumes auf Grund der in den §§ 3 und 4 bestimmten Ziele und Maßnahmen gemäß dem „Folgenutzungsplan“ im Anhang B dieses Entwicklungsprogrammes als langfristig räumliches Nutzungsleitbild.

(3) Abweichungen von den im Vornutzungsplan und Folgenutzungsplan dargestellten Abgrenzungen sind zulässig, soweit sie im Sinne dieses Entwicklungsprogrammes nur in unwesentlichem Ausmaß erfolgen.

§ 6

Geländegestaltung

(1) Gestaltung des Planungsraumes auf Grund der in den §§ 3 und 4 bestimmten Ziele und Maßnahmen

dieses Entwicklungsprogrammes,

(2) Abweichungen von der Geländegestaltung nach Abs. 1 sind zulässig, soweit sie im Sinne dieses Entwicklungsprogrammes nur in unwesentlichem Ausmaß erfolgen.

§ 7

Programmverwirklichung

(1) Im eigenen und landesgesetzlich übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden Tillmitsch, Lang und Lebring:

(2) Im Wirkungsbereich des Landes:

(3) Im Wirkungsbereich des Bundes:

(4) Im Wirkungsbereich von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes:

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

BESCHREIBUNG

DER VEGETATIONSENTWICKLUNG

ANHANG D (gemäß § 6 Abs. 1 lit. c)

zum Teilregionalen Entwicklungsprogramm für das nördliche Leibnitzerfeld in der Region Leibnitz gemäß Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, LGBl. Nr. 8.

D 1. Beschreibung der Vegetationsentwicklung - Pflanzenarten:

D 2. Anleitungen zur Pflanzung:

Anmerkung:

Gestaltung des Planungsraumes im Grundriß im Maßstab 1:5000 siehe Anhang B („Folgenutzungsplan“)

Darstellung der Geländegestaltung im Aufriß durch Geländeprofile im Maßstab 1:100 siehe Anhang C

D 1.

Beschreibung der Vegetationsentwicklung - Pflanzarten

Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Rekultivierung und Gestaltung sind die Ansiedelung und Entwicklung von standortgerechter heimischer Vegetation mit dem Ziel, ein Ökosystem zu schaffen, das sich ohne ständigen menschlichen Zugriff erhält. Ausgenommen davon sind Mähwiesen (als bodenbedeckende Begrünung) und bepflanzte, abgeflachte Böschungen unter dem Wasserspiegel, die einer Pflege durch Abmähen bzw. Abernten bedürfen.

Wie viele Beispiele zeigen, haben sich im Laufe der Zeit in aufgelassenen Kiesgruben Pflanzen-und Tiergesellschaften ohne menschliches Zutun gebildet. Da es nicht möglich ist, ein gewachsenes Ökosystem funktionsfähig nachzubauen, ist es sinnvoll, die aufgelassenen Sand- und Kiesabbauzonen nach geeigneter Vorbereitung und einigen Initialpflanzungen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Damit können sich entsprechend den vorgegebenen Standortbedingungen optimal angepaßte Tier- und Pflanzengemeinschaften entfalten.

Die Vegetation im Übergangsbereich unter und über der Wasserlinie trägt durch pflanzliche Bindung von Nährstoffen wesentlich zur Reinhaltung des Gewässers bei und ist in ihrer Zusammensetzung für das Funktionieren des Teichbiotopes ausschlaggebend.

1.1. Schwimmpflanzenzone:

(reicht vom Ufer bis zu 3 Metern Wassertiefe)

WASSERNUSS (Trapa natans)

TAUSENDBLATT (Myriophyllum spec.)

GEMEINES HORNKRAUT (Ceratophyllum demersum)

FRÜHLINGS-WASSERSTERN (Callitriche palustris)

für tiefere Zonen: ARMLEUCHTERALGEN und QUELLMOOSE (Fontinalis)

1.2. Schwimmblattpflanzenzone:

(reicht bis zu 3 Metern Wassertiefe)

LAICHKRAUT (Potamogeton natans)

WEISSE SEEROSE (Nymphaea alba)

GELBE TEICHROSE (Nymphaea lutea)

1.3. Röhrichtzone:

(reicht vom Ufer bis zu 2 Metern Wassertiefe)

SCHILFROHR (Phragmites communis)

TEICHBINSE (Schoenoplectus lacustris)

ROHRKOLBEN (Typha latifolia)

ÄSTIGER IGELKOLBEN (Sparganium erectum)

WASSERSCHWADEN (Glyceria maximal

WASSERSCHWERTLILIE (Iris pseudacorus)

KALMUS (Acorus calamus)

1.4. Uferzone:

(umfaßt den Schwankungsbereich der Wasserlinie)

SEGGEN (Carex spec.), z. B. C. elata, C. flacca, C. nigra

BINSEN (Juncus spec.), z. B. J. effusus

SCHNEIDEBINSE (Cladium mariscus)

ROHRGLANZGRAS (Phalaris arundinacaea)

FROSCHLÖFFEL (AIisma plantago-aquatica)

PFEILKRAUT (Sagittaria fiagittifolia)

WALDSIMSE (Schirpus silvaticus)

SUMPF-DRACHENWURZ (Calla palustris)

2. Weichholzzone:

auf wechselfeuchten Standorten

2.1. Bäume:

SILBERWEIDE (Salix alba)

SCHWARZERLE (AInus glutinosa)

BRUCHWEIDE (Salix fragilis)

SALWEIDE (Salix caprea)

SCHWARZPAPPEL (Populus nigra)

SILBERPAPPEL (Populus alba)

2.2. Sträucher:

TRAUBENKIRSCHE (Prunus padus)

GEWÖHNLICHER SCHNEEBALL (Viburnum opulus)

KORBWEIDE (Salix viminalis)

MANDELWEIDE (Salix triandra)

PURPURWEIDE (Salix purpurea)

3. Hartholzzone (Forst):

auf trockenen Standorten

3.1. Bäume:

3.1.1. Laubgehölze:

FELDAHORN (Acer campestre)

SCHWARZERLE (AInus glutinosa)

ASPE (Populus tremula)

VOGELKIRSCHE (Prunus avium)

STIELEICHE (Quercus rabur)

WINTERLINDE (Tilia cordata)

FLA TTERULME (Ulmus laevis)

FELDULME (Ulmus carpinifolia)

SSCHE (Fraxinus excelisor)

FAULBAUM (Frangula aInus)

HAINBUCHE (Carpinus betulus)

SPITZAHORN (Acer platanoides)

EBERESCHE (Sorbus aucuparia)

EDELKASTANIE (Kastania sativa)

3.1.2. Nadelgehölze:

LÄRCHE (Larix. decidua), Tieflagenlärche

KIEFER (Pinus sylvestris)

SCHWARZKIEFER (Pinus nigra)

DOUGLASIE (Pseudotsuga menziesii)

3.2. Sträucher:

WEISSDORN (Crataegus monogyna)

HASEL (Corylus avellana)

BROMBEERE (Rubus fructicosus)

HUNDSROSE (Rosa canina)

ROTER HARTRIEGEL (Cornus sanguinea)

SCHLEHDORN (Prunus spinosa)

LIGUSTER (Ligustrum vulgare)

GEWÖHNLICHER SCHNEEBALL (Viburnum opulus)

WOLLIGER SCHNEEBALL (Viburnum lantana)

4. Windschutzpflanzungen und Hecken:

Die Anlage von Windschutzpflanzungen und Hecken ist zum Schutz des offengelegten Grundwassers schon im Zuge des Sand- und Kiesabbaues sogleich nach Fertigstellung der Geländeausformung - nicht erst nach endgültiger Beendigung - abschnittsweise durchzuführen. In einer Breite zwischen zwei und fünf Metern sind Bäume und Sträucher anzupflanzen.

4.1. Bäume:

FELDAHORN (Acer campestre)

SPITZAHORN (Acer platanoides)

VOGELKIRSCHE (Prunus avium)

HOLZBIRNE (Pyrus communis)

HAINBUCHE (Carpinus betulus)

EBERESCHE (Sorbus aucuparia)

4.2. Sträucher:

SCHLEHDORN (Prunus spinosa)

KREUZDORN (Rhamnus cathartica)

SANDDORN (Hippophae rhamnoides)

ROTER HARTRIEGEL (Cornus sanguinea)

KORNELKIRSCHE (Cornus mas)

HUNDSROSE (Rosa canina)

BROMBEERE (Rub1,ls fructicosus)

SCHWARZER HOLUNDER (Sambucus nigra)

HASEL (Corylus avellana)

PFAFFENHÜTCHEN (Euonymus europea)

GEWÖHNLICHER SCHNEEBALL (Viburnum opulus)

WOLLIGER SCHNEEBALL (Viburnum lantana)

HECKENKIRSCHE (Lonicera xylosteum)

5. Böschungssicherungen:

Um den Eintrag von Erde, Abraum und Abfall in die offenen Gewässer zu vermeiden und den Zugang zu verhindern, sind die Böschungen mit folgenden Gehölzarten zu bepflanzen:

5.1. Dichte Abpflanzungen:

mit undurchdringlichen Sträuchern

WEISSDORN (Crataegus monogyna)

SCHLEHDORN (Prunus spinosa)

KREUZDORN (Rhamnus cathartica)

SANDDORN (Hippophae rhamnoides)

WILDBIRNE (Pyrus communis)

WILDAPFEL (Malus sylvestris)

BROMBEERE (Rubus fructicosus)

HUNDSRO~E (Rosa canina)

SCHWARZER HOLUNDER (Sambucus nigra)

5.2. Gitterhecke:

Als Absperrung, z. B. um den Zugang zum Wasser oder zu Steilböschungen zu verhindern, können einzelne Bäumchen und Sträucher einer Hecke zu einem lebenden Zaun zusammengeflochten werden.

Hiezu geeignete Pflanzen siehe unter Punkt 5.1.

Die „Alte Römerstraße“, die den Planungsraum in Nordsüdrichtung durchquert, ist von kulturhistorischer Bedeutung. Um dem gerecht zu werden, ist - im Gegensatz zur standortgerechten Bepflanzung im Planungsraum zur Renaturierung - die Anlage einer Allee mit hochstämmigem Mostobst (Kulturart Birn-, Apfel- und Kirschbäume) geeignet.

D 2.

Anleitung zur Pflanzung

Im Planungsraum sind einige Flächen ausgewiesen, die, der natürlichen Sukzession folgend, zu Wald werden. Diese Flächen können sich ohne menschliches Zutun entwickeln. Darüber hinaus sind großflächige Aufforstungen vorgesehen, für die eine spezielle Vorbereitung notwendig ist.

1.1. Vorbereitung (Pionierphase):

Zur Vorbereitung der Aufforstungen ist nach der Humusierung die Pionierphase durch Bepflanzung mit nachstehenden Gehölz- und Krautarten einzuleiten:

1.1.1. Bäume:

ASPE (Populus tremula)

SCHWARZERLE (Alnus glutinosa)

SILBERWEIDE (Salix alba)

BIRKE (Betula verucosa)

WALDKIEFER (Pinus silvestris)

1.1.2. Sträucher:

SALWEIDE (Salix caprea)

PURPURWEIDE (Salix .purpurea)

TRAUBENKIRSCHE (Prunus padus)

SCHLEHDORN (Prunus spinosa)

BROMBEERE (Rubus fructicosus)

1.1.3. Kräuter:

LEGUMINOSEN, Anm.: verschiedene Arten

LUPINIEN (Lupinus spec.)

GINSTER (Sarothamnus scoparius)

1.2.Endgültige Aufforstung nach der Pionierphase:

Die Aufforstung als Monokultur (z. B. Fichten, Pappeln) ist nicht zulässig, sondern hat mit den in der „Hartholzzone“ (Punkt 3) angeführten Baumarten zu erfolgen, wobei eine Dominanz der Nadelgehölze zu vermeiden ist.

Es ist nicht notwendig, alle Bereiche zu bepflanzen, da sich im Planungsraum bereits einige Arten angesiedelt haben. Als Starthilfe kommt eine stellenweise Bepflanzung (vegetative Vermehrung, Stecklinge, Aussaaten und Auslegen von Vegetationsfeldern) in Frage.

Pflanzen des Schwimmpflanzengürtels müssen händisch versetzt werden (Seerose, Teichrose). Es genügen wenige Exemplare. Zur Gestaltung darf kein erd- oder humushältiges Material verwendet werden, sondern Sand und Kies.

Die als „Grünflächen ohne landwirtschaftliche Nutzung“ (Mähwiesen) ausgewiesenen Flächen werden humusiert, besämt und zweimal jährlich gemäht. Die Entwicklung verläuft in Richtung Magerrasen.

Zum Schutz des Grundwassers müssen in den Gewässern oligotrophe (nährstoffarme) Bedingungen erhalten werden. Deshalb sind das Freihalten und Nichthumusieren der Bermen und Böschungen unterhalb der Bermen bis zur Wasserlinie erforderlich (Abschwemmungsgefahr).