# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1989, mit der die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1989, mit der die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten geändert wird.

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/1988, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, LGBl. Nr. 105/1988, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Im § 2 haben lit. a und b wie folgt zu lauten:

Mehrbett- Einbett-

zimmer zimmer

S S

„a) Für Landeskrankenanstalten

§ 1 lit. a bis c dieser

Verordnung 365,- 848,-

b) Landes-Sonderkrankenhaus

für Psychiatrie und

Neurologie Graz ausgenommen

die Schlaganfallabteilung 255,- 343,-“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth