# Gesetz vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft (Steiermärkisches landwirtschaftliches Chemikaliengesetz).

Gesetz vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft (Steiermärkisches landwirtschaftliches Chemikaliengesetz).

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des § 36 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln.

(2) Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch die Verwendung und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten „gefährliche Stoffe“ und „gefährliche Zubereitungen“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, die zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bestimmt sind.

(2) Die Verwendung umfaßt die Anwendung (Gebrauch, Verbrauch, Be- und Verarbeitung), das innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren.

(3) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.

(4) „Integrierter Pflanzenschutz“ ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein wirtschaftlich notwendiges Maß beschränkt wird.

(5) Unter „Umwelt“ sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.

§ 3

Verwender

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem befugten Gewerbetreibenden, einem sachkundigen Landwirt, von sonstigen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verantwortung - von verläßlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom befugten Gewerbetreibenden, vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung jedenfalls über die Anwendungsbestimmungen, über die gefährlichem Eigenschaften, über die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, über die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung, über Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und über die schadlose Beseitigung zu informieren.

(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt

(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 lit. b müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, und schließlich Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln.

§ 4

Verwendung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß und so verwendet werden, daß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt ausgeschlossen ist; dies schließt die Verpflichtung ein, die Anwendungsbestimmungen (insbesondere die Aufwandmengen oder Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten und Anwendungszeitpunkte, die Wartefristen lind die erforderlichen Nachbaufristen) einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.

(2) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(3) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung in dichten Behältnissen zu lagern und, so zu, kennzeichnen, daß Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

(4) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, daß Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.

(5) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, verwendet, gewartet und gereinigt werden, daß bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden.

(6) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen hat so zu erfolgen, daß ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.

(7) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.

(8) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.

§ 5

Pflanzenschutzgeräte

Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Aufwandsmengen und deren gleichmäßigen Verteilung). Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, ihre regelmäßige Überprüfung und über die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren erlassen.

§ 6

Informationspflicht

Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.

§ 7

Verwendungsbeschränkungen

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark durch Verordnung bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie z. B. durch Luftfahrzeuge) gänzlich, zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.

§ 8

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landwirte und die Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke haben den Überwachungsorganen alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und Zutritt zu den Grundstücken, Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln oder Pflanzenschutzgeräten zu gewähren und die Entnahme von Proben in einem zur Untersuchung von Boden und Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschutzmitteln und anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien im unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der restliche Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.

(3) Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen, sofern das Untersuchungsergebnis nicht eine Übertretung dieses Gesetzes ergibt.

(4) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom befugten Gewerbetreibenden oder dem sachkundigen Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 9

Ausnahme vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, sofern sie ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür unbedingt erforderlichen Mengen von sachkundigen Personen verwendet werden und die mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse weder veräußert noch sonst überlassen werden.

§ 10

Strafbestimmungen

Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 11

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht wurden, gelten als Sachkundenachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Krainer Schaller

Landeshauptmann Landesrat