# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, zuletzt in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1989, LGBl. Nr. 18, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr, allfälligen Zuschlagsbeträgen für radiologische Leistungen, zahn- und kieferchirurgische Leistungen, den Gebühren für die im § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 angeführten Untersuchungen sowie dem Ersatz von Fremdleistungen (§ 37 Abs. 1 KALG).“

2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Anstaltsgebühr beträgt für Untersuchungen nach dem

a) Magnetresonanzverfahren

pro Untersuchung und Region S 3.260,-

b) Langzeit-EKG-Verfahren S 600,-.“

„(1) Die Arztgebühren für nachfolgende Untersuchungen sind gesondert zu verrechnen und betragen für

a) Magnetresonanzverfahren

pro Untersuchung und Region S 362,-

b) Langzeit-EKG-Verfahren S 200,-.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer