# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.

Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 97, über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen längstens bis zum Monatsende einzuheben.“

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Höhe der Gebühren beträgt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Gebühren- Gebühren-

anteil des anteil der Gesamt-

Fleischunter- Ausgleichs- gebühr

suchungs- kasse

organes

S S S

a) für die Schlachttier- und

Fleischuntersuchung (je Tier)

1. Einhufer über 220 kg

Lebendgewicht 52,- 4,- 56,-

2. Rinder über 220 kg Lebendgewicht 44,- 3,- 47,-

3. Einhufer und Rinder bis 220 kg

Lebendgewicht (einschließlich

Brustorgane) 37,- 2,- 39,-

4. Schweine über 30 kg Lebendgewicht

(einschließlich Trichinen-

untersuchung) 33,50 2,- 35,50

5. Schweine unter 30 kg Lebendgewicht

(einschließlich Trichinen-

untersuchung) 25,50 2,- 27,50

6. Schafe, Ziegen (einschließlich

Brustorgane) 28,- 2,- 30,-

7. Schalenwild aus Fleischproduktions-

gattern (bei Wildschweinen

einschließlich Trichinen-

untersuchung) 44,- 3,- 47,-

b) für die Trichinenuntersuchung für

Schweinefleisch aller Art oder

für Fleisch von anderen der

Trichinenuntersuchung unter-

liegenden Tieren (je Stück) 10,- 0,50 10,50

c) für die Kontrolluntersuchung,

je angefangene 50 kg Fleisch

bzw. Fleischwaren

1. in der Steiermark außer Graz 8,- - 8,-

2. in Graz 15,- - 15,-

d) falls die Gebührenanteile des

Fleischuntersuchungsorganes

nach lit. a, b oder c den Betrag

von S 100, nicht erreichen

(Mindestgebühr) 100,- 8,- 108,-

e) für die Auslandsfleischuntersuchung

1. je angefangene 50 kg Fleisch bzw.

Fleischwaren - 1,- 10,-

2. mindestens jedoch - 10,- 100,-“

„(2) Ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. in der Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 lit. a, b, c und e ist für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen eines Verfügungsberechtigten

„(5) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz) in der Höhe von S 4,80 je km zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus, einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt dieser Zuschlag.“

6. § 2 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 4 Spalte 1 übersteigt, ist eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km als Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 vom Verfügungsberechtigten zu entrichten. Eine Wegentschädigung aus Mitteln der Ausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 3 entfällt.“

7. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen erhalten die Fleischuntersuchungsorgane für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km eine Entschädigung in der Höhe von S 4,80 je km aus Mitteln der Ausgleichskasse. Pro Untersuchungsgang dürfen der Ausgleichskasse jedoch maximal 60 km in Rechnung gestellt werden.“

„§ 8

Auslandsfleischuntersuchung

Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. e sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 6 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zugunsten des Landes bzw. in Graz zugunsten der Landeshauptstadt Graz einzuheben. Ein Gebührenanteil von 10 v. H. ist an die Ausgleichskasse abzuführen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller