# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1976, wird kundgemacht:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird, LGBl. Nr. 35/1988, wird wie folgt berichtigt:

Im § 3 Abs. 8 hat das erste Klammerzitat statt

„(§ 3 Abs. 4 a)“

richtig

„(§ 4 Abs. 4 a)“

zu lauten.

Das zweite Klammerzitat hat statt

„(§ 2 Abs. 9)“

richtig

„(§ 4 Abs. 9)“

zu lauten.

Der Landeshauptmann:

Krainer