# Gesetz vom 11. April 1989, mit dem die Steiermärkische Garagenordnung 1979 geändert wird.

Gesetz vom 11. April 1989, mit dem die Steiermärkische Garagenordnung 1979 geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 20. Februar 1979, LGBl. Nr. 27, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), wird wie folgt geändert:

Artikel I

„(8) Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als offene Garagen, wenn die Fläche der Abstellplätze mehr als 50 m2 beträgt.“

„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wände und Stützen von eingeschossigen, oberirdischen Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Garagen einen Abstand von mindestens 10 m von einem bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäude haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Feuer- oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet werden.

(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wände und Stützen von eingeschossigen, oberirdischen Kleingaragen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, aus anderen Baustoffen bestehen, wenn die Garagen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Feuer- oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet werden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer Schaller

Landeshauptmann Landesrat