# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, zuletzt in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989, LGBl. Nr. 48, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr, allfälligen Zuschlagsbeträgen für radiologische Leistungen, den Gebühren für zahn- und kieferchirurgische Leistungen und für besondere diagnostische Leistungen sowie dem Ersatz von Fremdleistungen (§ 37 Abs. 1 KALG).“

„c) Ultraschallverfahren bei

ca) geburtshilflichen Fällen S 6,-

cb) Untersuchungen an bis zu 3 Organen,

Dopplersonographie, Echokardiographie S 25,-

cc) Untersuchungen an mehr als 3 Organen,

Schädel-, Hüft- oder Smallparts-

Sonographie, Echokardiographie

bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr,

ausgenommen Neugeborenenuntersuchung S 32,-“

„(2) Die Ultraschalldiagnostik ist gesondert zu verrechnen, und zwar bei geburtshilflichen Fällen mit S 58,-, bei Untersuchungen an bis zu 3 Organen, Dopplersonographie, Echokardiographie mit S 252,- und bei Untersuchungen an mehr als 3 Organen, Schädel-, Hüft- oder Small-parts-Sonographie, Echokardiographie bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr, ausgenommen Neugeborenenuntersuchung, mit S 321,-.“

4. Anhang A „Operative Eingriffe“ ist wie folgt zu ändern bzw. zu erweitern:

In der Gruppe IV haben die Positionen 50 und 120 zu lauten:

„50 Kehlkopf, Luft- und Speiseröhre, Bronchialbaum, Magen oder Darm (Fremdkörperentfernung, Probeexcision, Mediastinoskopie u. dgl.) – endoskopische Eingriffe“

„120 Orchidopexie“

In der Gruppe V ist die Position 101 anzufügen:

„101 Implantation von Prothesen in Hoden oder Penis“

In der Gruppe VIII b ist die Position 39 anzufügen:

„39 Operation von zentralen Hirntumoren“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer