# Gesetz vom 11. April 1989, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird.

Gesetz vom 11. April 1989, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1988, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 154/1975, 28/1979 und 8/1984, wird wie folgt geändert:

„Die Landesregierung kann den Anfang der Semesterferien aus öffentlichem Interesse durch Verordnung um eine Woche verlegen. Verordnungen zur Verlegung von Semesterferien sind spätestens vor Beginn jenes Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“

„Der den Semesterferien unmittelbar vorangehende Samstag kann durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden.“

„(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmann-

stellvertreter