# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Erklärung des Oppenberger Mooses in der Gemeinde Oppenberg zum Naturschutzgebiet.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Erklärung des Oppenberger Mooses in der Gemeinde Oppenberg zum Naturschutzgebiet.

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Oppenberger Moos in der Gemeinde Oppenberg, politischer Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Hochmoorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer